Deutscher Gerichtsstand gegen englischen Broker Union CAL Ltd.

Beschluss - 21.03.2000 - KG Berlin - 5 W 179/00

Kammergericht
Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 179/00
31 O 190/98 LG Berlin

In dem Beschwerdeverfahren

des Dipl.-Landwirts

Kläger und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte:

gegen
das Brokerunternehmen Union CAL Limited,
vertreten durch die Geschäftsführer Ralph Peter Baber, Dandrew Peter Blair, Robert Linnaeus Peat und Piers Francis John Whitaker, 39 Cornhill, London, EC3CV 3ND,

Beklagte und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte:

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken am 21. März 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 31 des
Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1999 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(Wert: 40.000,00 DM), nach Maßgabe der Gründe an das Landgericht
zurückverwiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Da sich das Verfahren über die Aussetzung nach dem nationalen Prozessrecht richtet (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Art. 22 Rdnr. 7) ist gegen die Entscheidung die Beschwerde gegeben (§ 252 ZPO).
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Aussetzungen unterliegt die Entscheidung der vollen Überprüfung des Beschwerdegerichts.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 22 EuGVÜ hat das Landgericht zutreffend bejaht. Es handelt sich bei der Klage des Klägers gegen die hiesige Beklagte und der Klage der Union Discount Company gegen den Kläger um Klagen vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten. Beide Klagen sind im ersten Rechtszug anhängig und das deutsche Gericht wurde nach dem englischen Gericht angerufen. Das Verfahren vor dem englischen Gericht ist auch noch nicht abgeschlossen. Dass der Kläger eine rechtskräftige Entscheidung erhalten hätte, behauptet er selbst nicht.
Die beiden Verfahren stehen auch in einem Zusammenhang i.S. des Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ. Nach der Entscheidung des EuGH (JZ 95, 616 = NJW 1995, 1883) ist für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Klagen ausreichend, dass bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Gefahr sich gegenseitig ausschließender Rechtsfolgen besteht. Damit ist weder erforderlich, dass zwischen den Parteien Identität besteht (vgl. EuGH a.a.O.) noch dass eine getrennte Vollstreckung ausgeschlossen ist. Erzielt werden soll nur, dass – entgegen der prozessualen Beurteilung nach dem innerdeutschen Prozessrecht – auch inhaltlich verschiedene Entscheidungen zwischen den Gerichten der Vertragsstrafen vermieden werden.
Danach kann hier eine Aussetzung erfolgen. Denn die Klage der Union Discount Company fußt allein auf einer Abtretung einer Forderung der Beklagten. In dem hiesigen Prozess stellt der Kläger jedoch gerade in Frage, dass es eine solche Forderung gibt. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Beklagte auf Grund verschiedener Umstände ihn mit den eingetretenen Verlusten nicht belasten könne und damit eine Forderung der Beklagten nie bestanden habe und folglich auch nicht an die Union Discount Company habe abgetreten werden können. Im Gegenteil stünde dem Kläger seinerseits noch ein Guthaben gegenüber der Beklagten zu. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger sein Begehren dahingehend formuliert hat, dass die Beklagte ihm den entstandenen Schaden ersetzen soll, der durch die Abtretung entsteht. Denn ein Schaden kann ihm dadurch überhaupt nur dann entstehen, wenn die Abtretungsforderung überhaupt besteht. Auch das hat jedoch das englische Gericht im Rahmen der Klage der Union Discount Company gegenüber dem hiesigen Kläger zu prüfen. Damit ist ein Zusammenhang gegeben.
Demgegenüber ist insoweit unerheblich, ob das englische Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist und die entsprechende Entscheidung hier anerkennungsfähig ist (Kropholler a.a.O. Rdnr. 7; Geimer/Schütze, Euroopäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 22 Rdnr. 12).
Damit sind die Voraussetzung für eine Aussetzung gegeben.
Es kann dahinstehen bleiben, ob der Auffassung des OLG München (NJW-RR 1995, 779)
zu folgen ist, wonach § 252 ZPO nur eine Verfahrensrechtsbeschwerde eröffnet, mithin das Beschwerdegericht lediglich zu überprüfen hat, ob der Aussetzungsbeschluss auf Verfahrensfehlern beruht oder die Voraussetzungen bzw. Grenzen des Ermessens verkannt hat (vgl. auch Feiber, in: MünchKomm-ZPO, § 252 Rdnr. 26; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 252 Rdnr. 10; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl., § 252 Rdnr. 6). Denn da es bisher an einer erkennbaren Ermessensausübung fehlt, hat jedenfalls diese das Landgericht nachzuholen (§ 575 ZPO).
Weder im Ausgangsbeschluss noch in der Nichtabhilfeentscheidung sind Erwägungen zu einem Ermessen zu finden. Im Ausgangsbeschluss stellt das Landgericht (zutreffend) fest, dass die Voraussetzungen des Art. 22 EuGVÜ gegeben seien und deshalb das Verfahren auszusetzen sei. Somit geht das Landgericht offenbar davon aus, dass es – weil die Voraussetzungen des Art. 22 EuGVÜ gegeben sind – aussetzen musste. Bei der Nichtabhilfeentscheidung bleibt offen, ob die maßgeblichen Punkte – insbesondere die Zuständigkeit des englischen Gerichts – im Rahmen der Voraussetzungen für eine Aussetzung oder in dem dann eröffneten Ermessen berücksichtigt wurden, zumal beide Parteien über die Einordnung der Anerkennungsprognose und der Prüfung der Zuständigkeit in die Entscheidung nach Art. 22 EuGVÜ heftig gestritten haben.
Im Rahmen des Ermessens ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit das Urteil des englischen Gerichtes hier anerkannt werden kann (Anerkennungsprognose; vgl. Geimer/Schütze a.a.O.; Zöller/Geimer, ZPO, 21.Auflage, Art 22 GVÜ, Rdnr. 6; Kropholler a.a.O. Rdnr. 10). Denn je mehr davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des fremden Vertragsstaates hier keine Bedeutung haben wird, desto eher ist davon auszugehen, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Ferner sind auch die Bedeutung des anderen Verfahrens für den hiesigen Prozess, die Interessen der Parteien an einer raschen Entscheidung sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts zu berücksichtigten (Kropholler a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, ob die hiesige Klage überhaupt zulässig ist, was immerhin die Beklagte hinsichtlich des Feststellungsinteresses bestreitet. Denn wenn schon keine zulässige Klage vorliegt, so kommt ein inhaltlicher Konflikt mit der Entscheidung des englischen Gerichts schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Punkte erneut über die Aussetzung zu entscheiden haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägung des Landgerichts im Beschluss vom 26. Oktober 1999 nicht nachvollziehbar ist, wonach dann, wenn beide Klagen in Berlin erhoben worden wären, diese nach § 147 ZPO zu verbinden gewesen wären und deshalb eine einheitliche Entscheidung notwendig sei. Denn zumindest der Kläger hatte gegen die jetzige Beklagte und die Union Discount Company gemeinsam Klage erhoben. Das Landgericht hat aber beide Verfahren abgetrennt.

Bornemann Crass van Dieken