TILP erstreitet erneut BGH-Grundsatzurteil für Anlegerrechte

Urteil - 12.05.2009 - BGH - XI ZR 586/07

Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37 a WpHG verjährt ist.

Erneut haben wir ein Grundsatzurteil beim BGH erstritten. Nämlich zu Fragen der Beweislast und des Organisationsverschuldens von Banken in Anlegerprozessen. Banken müssen bei verschwiegenem Kickback beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Weiter hat der BGH entschieden, dass die Nichtumsetzung von BaFin-Richtlinien ein Organisationsverschulden von Banken begründet. Vgl. unsere Pressemitteilungen vom 13.05.2009 und 23.06.2009.

  BGH XI ZR 586/07