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Zivilprozess-Kosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10)

Mit Urteil vom 12.05.2011, AZ VI. R 42/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess (hierzu gehören auch Prozesse im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht) vom zu versteuernden Einkommen absetzbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozess weder mutwillig noch leichtfertig angestrengt wurde oder man in einen solchen mutwillig oder leichtfertig verwickelt wurde.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche bzw. die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche ja nur möglich sei, wenn wegen des bestehenden staatlichen Gewaltmonopols Gerichte hierüber entscheiden. Notwendigerweise entstünden für die Führung von Gerichtsprozessen dann aber auch Prozesskosten. Da der Ausgang eines Prozesses allerdings aufgrund etwaig möglicher Ermessensentscheidungen des Gerichts nicht zweifelsfrei vorhergesagt werden kann, stellten solche Prozesskosten, die für die Prozessführung notwendig sind, außergewöhnliche Belastungen dar. Solche seien bei der Festsetzung der Höhe des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Damit kann nun jeder Steuerpflichtige die ihm im Kalenderjahr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Akzeptiert das Finanzamt nach den oben benannten Grundsätzen die außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach, so wird hierdurch das zu versteuernde Einkommen entsprechend gesenkt, was zur einer Herabsetzung der Steuerlast führt.