
Mit Urteil vom 12.05.2011, AZ VI. R 42/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekanntlich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess (hierzu gehören auch Prozesse im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht) vom zu versteuernden Einkommen absetzbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Prozess weder mutwillig noch leichtfertig angestrengt wurde oder man in einen solchen mutwillig oder leichtfertig verwickelt wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Nichtanwendungserlass bekannt gegeben, dass die Finanzämter bei der Festsetzung der Steuer das Urteil des BFH nicht anwenden soll und deshalb die Kosten eines Zivilrechtsstreits nicht von der Steuer abziehen sollen. Begründet wird dies damit, dass den Finanzämtern angeblich keine Instrumente für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen.
Im Jahressteuergesetz 2013 sollte gesetzlich geregelt werden, dass solche Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dieses vom Bundestag im Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 scheiterte nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss. Die Länder haben am 01.03.2013 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Mit der Vorlage soll ein neuer Versuch unternommen werden, das Jahressteuergesetz 2013 - ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften - doch noch in Kraft zu setzen.
Bis sich eine verfestigte Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten entwickelt hat bzw. das Jahressteuergesetz 2013 mit der entsprechenden Regelung zur Abzugsfähigkeit der Prozesskosten in Kraft ist, sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob gegen einen Steuerbescheid der die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Zivilprozesses nicht berücksichtigen Einspruch eingelegt werden soll und eventuell auch die Abzugsfähigkeit gerichtlich erstritten werden soll.
LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz.
TILP-Kläger legen Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Das von TILP erstrittene Urteil des OLG Stuttgart ist nunmehr rechtskräftig – Zahlungsweg für die Haftung wegen verschwiegenem Kickback unerheblich.
Kinderhaus Tübingen
Lesen Sie hierzu den Bericht im Effecten-Spiegel Nr. 45 mit Zitaten von Andreas Tilp.
Sparkassen geben sich gegenüber den Kunden gerne seriöser als andere Banken. Doch Anlegeranwälte berichten von Betrug, Nötigung und Untreue. Die Klagen häufen sich. Was einige Sparkassen ihren Kunden zumuten.
Weil während der Finanzkrise Anleger in Scharen flüchteten, mussten zahlreiche Fonds geschlossen werden. Nun droht ihnen eine Klagewelle: Sie sollen Anlegern falsche Versprechungen gemacht haben.
Erfolg für den Abwasser- Zweckverband Mariatal (AZV): Die Deutsche Bank zahlt dem kommunalen Zweckverband, zu dem die Städte Ravensburg, Weingarten, Baienfurt und Berg gehören, fast eine Million Schadenersatz für eine verlorene Zinswette.
Interview mit Rechtsanwalt Alexander Heinrich über das von TILP erstrittene Urteil des OLG Stuttgart bzgl. Vorsatz bei Verschweigen einer Kickback-Zahlung.
Finanzdienstleister jeglicher Art dürften nunmehr mit Schadensersatzansprüchen von Anlegern im zweistelligen Milliardenbereich konfrontiert werden.
Buchbeitrag von Peter Gundermann im Tagungsband der Reihe Bayreuther Studien zum Wirtschafts- und Medienrecht, 2011, S. 209ff
Zu diesem Thema schreibt Andreas Tilp in "Karriere im Recht" Ausgabe 1/2012.
Peter Gundermann referiert zum Thema Stärkung von Anlegerrechten und zentralen Rechtsfragen.
Andreas Tilp referiert u. a. zusammen mit Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH.