
11.06.2012
Seit ihrer Gründung im Jahr 1985 hat die GEBAB über 100 Fonds am Kapitalmarkt platziert. Dabei schreibt sich die GEBAB selbst auf die Fahne, dass sich ihre „konservative Philosophie auch in turbulenten Märkten bewährt“.
Dass dies nicht immer zutreffend ist mussten die Anleger der GEBAB Ocean Shipping I GmbH & Co. KG schmerzlich erfahren. Von Anfang an sind die geplanten Ausschüttungen hinter dem zurück geblieben was geplant war.
In der Gesellschafterversammlung am 03.11.2010 wurde ein Überbrückungskonzept beschlossen, welches vorsah, dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft ein Darlehen gewähren. Damit, so die Ausführungen auf der Gesellschafterversammlung, sollte der Liquiditätsengpass behoben werden. Keine vier Wochen später wurden die Anleger darüber informiert, dass das Überbrückungskonzept gescheitert sei, da die Banken diesem nicht zustimmten.
In der Gesellschafterversammlung am 11.11.2011 wurde dann ein modifiziertes Betriebsfortführungskonzept vorgestellt, welches vorsah, dass die Anleger ihre erhaltenen Auszahlungen zurückführen und dafür eine Vorzugsvergütung von 12 % p.a. erhalten. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass die Verhandlungen mit den schiffsfinanzierenden Banken zunächst erfolglos verliefen und somit die Zahlungsunfähigkeit mit der Folge der Insolvenz nur durch „frisches Kapital“ abgewendet werden könne.
Soweit das Betriebsfortführungskonzept laut Mitteilung vom 02.03.2012 zustande gekommen ist, bedeutet dies einerseits, dass das Vorzugskapital - soweit entsprechend positive handelsrechtliche Ergebnisse erzielt werden - einen überproportionalen Anteil erhält und dies letztendlich eine Benachteiligung für das sogenannte „Altkapital“ bedeutet; auch da Auszahlungen insofern voraussichtlich erst ab dem Jahr 2020 erfolgen werden. Andererseits besteht insgesamt die Gefahr, dass das Betriebsfortführungskonzept, wie dies auch schon bei anderen Schiffsbeteiligungen der Fall gewesen ist, die Insolvenz letztendlich nur hinausschiebt aber nicht verhindern kann. Dies würde dann für alle Gesellschafter, insbesondere auch für diejenigen, welche „frisches Kapital“ nachgeschossen haben, einen erheblichen Verlust bedeuten.
Anhand der uns vorliegenden Informationen und Unterlagen sind wir der Ansicht, dass im Prospekt jedenfalls die gegebenen Interessenkonflikte, die strukturellen Besonderheiten dieser Fondskonstruktion sowie die individuellen Aspekte der Schiffsfondskonzeption nicht ordnungsgemäß dargestellt worden sind. Unsere Mandantschaft wurde darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung über die bei dieser Investition gegebenen Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
TILP sieht daher gute Aussichten für Schadensersatz ihrer Mandantschaft.
LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz.
TILP-Kläger legen Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Das von TILP erstrittene Urteil des OLG Stuttgart ist nunmehr rechtskräftig – Zahlungsweg für die Haftung wegen verschwiegenem Kickback unerheblich.
Kinderhaus Tübingen
Lesen Sie hierzu den Bericht im Effecten-Spiegel Nr. 45 mit Zitaten von Andreas Tilp.
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Weil während der Finanzkrise Anleger in Scharen flüchteten, mussten zahlreiche Fonds geschlossen werden. Nun droht ihnen eine Klagewelle: Sie sollen Anlegern falsche Versprechungen gemacht haben.
Erfolg für den Abwasser- Zweckverband Mariatal (AZV): Die Deutsche Bank zahlt dem kommunalen Zweckverband, zu dem die Städte Ravensburg, Weingarten, Baienfurt und Berg gehören, fast eine Million Schadenersatz für eine verlorene Zinswette.
Interview mit Rechtsanwalt Alexander Heinrich über das von TILP erstrittene Urteil des OLG Stuttgart bzgl. Vorsatz bei Verschweigen einer Kickback-Zahlung.
Finanzdienstleister jeglicher Art dürften nunmehr mit Schadensersatzansprüchen von Anlegern im zweistelligen Milliardenbereich konfrontiert werden.
Buchbeitrag von Peter Gundermann im Tagungsband der Reihe Bayreuther Studien zum Wirtschafts- und Medienrecht, 2011, S. 209ff
Zu diesem Thema schreibt Andreas Tilp in "Karriere im Recht" Ausgabe 1/2012.
Peter Gundermann referiert zum Thema Stärkung von Anlegerrechten und zentralen Rechtsfragen.
Andreas Tilp referiert u. a. zusammen mit Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH.